Artikel 19
Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
- Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
(2) Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Art. 82 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246597
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