Artikel 19
(1) Die Gemischte Kommission bestimmt insbesondere den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.
(2) Arbeiten zur Erneuerung fehlender Grenzzeichen sowie Ausbesserungsarbeiten an Grenzzeichen, die mit einer Lageveränderung verbunden sind, sind im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragschließenden Staaten durchzuführen.
(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006466
alte Dokumentnummer
N1196512424P
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