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Artikel 19 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 19

(1) Die Gemischte Kommission bestimmt insbesondere den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.

(2) Arbeiten zur Erneuerung fehlender Grenzzeichen sowie Ausbesserungsarbeiten an Grenzzeichen, die mit einer Lageveränderung verbunden sind, sind im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragschließenden Staaten durchzuführen.

(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006466

alte Dokumentnummer

N1196512424P

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