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Artikel 19 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 19

Dienstverhältnisse

Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Rechtsvorschriften ihres Staates unterworfen.

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