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Artikel 18 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 18

Verantwortlichkeit im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die an ihnen oder zu ihrem Nachteil begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates hinsichtlich ihrer Rechte und ihrer Verantwortlichkeit gleichgestellt.

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