KAPITEL 3
Der Verwaltungsrat
Artikel 19
Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:
- 1. dem Generalsekretär, der den Vorsitz wahrnimmt,
- 2. dem Direktor der Schule,
- 3. dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
- 4. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers, die jeweils den Lehrkörper der Sekundarstufe bzw. den der Primarstufe und des Kindergartens vertreten,
- 5. zwei Mitgliedern als Vertreter der Elternvereinigung nach Artikel 23,
- 6. einem Vertreter des Verwaltungs- und Dienstpersonals. Ein Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Schule ihren Sitz hat, kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Zwei Vertreter der Schüler sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ihrer Schule als Beobachter einzuladen, soweit sie von den behandelten Fragen betroffen sind.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069066
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