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Artikel 19 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

KAPITEL 3

Der Verwaltungsrat

Artikel 19

Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:

  1. 1. dem Generalsekretär, der den Vorsitz wahrnimmt,
  2. 2. dem Direktor der Schule,
  3. 3. dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
  4. 4. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers, die jeweils den Lehrkörper der Sekundarstufe bzw. den der Primarstufe und des Kindergartens vertreten,
  5. 5. zwei Mitgliedern als Vertreter der Elternvereinigung nach Artikel 23,
  6. 6. einem Vertreter des Verwaltungs- und Dienstpersonals. Ein Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Schule ihren Sitz hat, kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Zwei Vertreter der Schüler sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ihrer Schule als Beobachter einzuladen, soweit sie von den behandelten Fragen betroffen sind.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069066

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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