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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 19

Berechnung der albanischen Teilleistung

Besteht nach den albanischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Zugrundelegung der nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208257

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