Artikel 19
Dauer des Züchterrechts
(1) [Schutzdauer] Das Züchterrecht wird für eine bestimmte Zeit erteilt.
(2) [Mindestdauer] Diese Zeit darf nicht kürzer sein als 20 Jahre vom Tag der Erteilung des Züchterrechts an. Für Bäume und Rebe darf diese Zeit nicht kürzer sein als 25 Jahre von diesem Zeitpunkt an.
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