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Artikel 19 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 19

Dauer des Züchterrechts

(1) [Schutzdauer] Das Züchterrecht wird für eine bestimmte Zeit erteilt.

(2) [Mindestdauer] Diese Zeit darf nicht kürzer sein als 20 Jahre vom Tag der Erteilung des Züchterrechts an. Für Bäume und Rebe darf diese Zeit nicht kürzer sein als 25 Jahre von diesem Zeitpunkt an.

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