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Artikel 19 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 19

Artikel 19. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Kommission kann sich nur dann sachlich zu der Streitigkeit äußern, wenn alle Mitglieder zugegen sind.

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