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Artikel 19 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 19

Abänderungen

1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die vorgeschlagenen Abänderungen können Gegenstand vorhergehender Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien sein. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

2. Abänderungen des Anhangs können zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154584

alte Dokumentnummer

N9199332387J

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