Artikel 18
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder des Anhangs hiezu werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beigelegt. Erzielen die genannten Luftfahrtbehörden keine Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012303
Dokumentnummer
NOR12154583
alte Dokumentnummer
N9199332386J
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