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Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 18

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder des Anhangs hiezu werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beigelegt. Erzielen die genannten Luftfahrtbehörden keine Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154583

alte Dokumentnummer

N9199332386J

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