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Artikel 19 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 19

Urschrift und beglaubigte Abschriften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257079

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