Artikel 18
Außerkrafttreten und Kündigungsverzicht
(1) Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Abnahme einer Bestätigung nach Art. 13 Abs. 4 durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung und Einlangen der Mitteilung darüber beim Bundeskanzleramt außer Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien den Zeitpunkt des Außerkrafttretens mitzuteilen.
(3) Die Vertragsparteien streben an, rechtzeitig vor Ablauf dieser Vereinbarung, spätestens bis 31. März 2026, in Gespräche zur Klärung der weiteren Vorgehensweise in den Folgejahren im Hinblick auf diese Vereinbarung einzutreten.
(4) Die Vertragsparteien verzichten für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung auf ihr Recht, diese zu kündigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012401
Dokumentnummer
NOR40257078
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