Artikel 19
Urschrift und beglaubigte Abschriften
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
20012401
Dokumentnummer
NOR40257079
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