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Artikel 19 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 19

DAS RECHT DER WANDERARBEITER UND IHRER FAMILIEN AUF SCHUTZ UND BEISTAND

Um die wirksame Ausübung des Rechtes der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. geeignete Stellen zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß solche Stellen bestehen, die diese Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einholung genauer Auskünfte unentgeltlich betreuen, und, soweit die innerstaatliche Gesetzgebung es zuläßt, geeignete Maßnahmen gegen irreführende Werbung zur Auswanderung und Einwanderung zu treffen;

2. in den Grenzen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Abreise, der Reise und der Aufnahme dieser Arbeitnehmer und ihrer Familien zu treffen und in den Grenzen ihrer Zuständigkeit notwendige Gesundheitsdienste, ärztliche Betreuung und gute hygienische Bedingungen während der Reise vorzusehen;

3. die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Einrichtungen der sozialen Wohlfahrt in den Auswanderungs- und Einwanderungsländern, soweit tunlich, zu fördern;

4. sicherzustellen, daß diese Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt in ihrem Gebiet befugt sind, nicht weniger günstig behandelt werden als ihre eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die folgenden Gegenstände, soweit sie gesetzlich geregelt oder der Überwachung durch die Verwaltungsbehörden unterstellt sind:

  1. a) das Arbeitsentgelt und andere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
  2. b) den Beitritt zu gewerkschaftlichen Organisationen und den Genuß der durch die Gesamtarbeitsverträge gebotenen Vorteile;
  3. c) die Unterkunft;

5. sicherzustellen, daß diese Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt in ihrem Gebiet befugt sind, nicht weniger günstig behandelt werden als ihre eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die Steuern, Abgaben und Beiträge, die für den Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung zu zahlen sind;

6. die Zusammenführung eines zur Niederlassung in dem Gebiet berechtigten Wanderarbeiters mit seiner Familie soweit wie möglich zu erleichtern;

7. sicherzustellen, daß diese Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt in ihrem Gebiet befugt sind, nicht weniger günstig behandelt werden als ihre eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die Möglichkeit, den Rechtsweg hinsichtlich der in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten zu beschreiten;

8. sicherzustellen, daß diese Arbeitnehmer die zur Aufenthalt in ihrem Gebiet befügt sind, nur ausgewiesen werden können, wenn sie die Staatssicherheit gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung (ordre publie) oder die Sittlichkeit verstoßen;

9. innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Überweisung der Teile des Verdienstes und der Ersparnisse zuzulassen, die diese Arbeitnehmer zu überweisen wünschen;

10. den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz und Beistand auf die aus- und einwandernden selbständig erwerbstätigen Wanderer auszudehnen, soweit solche Maßnahmen auf diesen Personenkreis anwendbar sind.

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