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Artikel 20 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

TEIL III

Artikel 20

VERPFLICHTUNGEN

1. Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich:

  1. a) Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teiles, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird;
  2. b) mindestens fünf der folgenden sieben Artikel des Teiles II dieser Charta für sich als bindend anzusehen: 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19;
  3. c) Zusätzlich zu den nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes ausgewählt ten Artikeln so viele Artikel oder nummerierte Absätze des Teiles II der Charta auszuwählen und für sich als bindend anzusehen, daß die Gesamtzahl dar Artikel oder nummerierten Absätze, durch die sie gebunden ist, nicht weniger als 10 Artikel oder 45 nummerierte Absätze beträgt.

2. Die nach Maßgabe der Unterabsätze b) und c) von Absatz 1 dieses Artikels ausgewählten Artikel oder Absätze sollen dem Generalsekretär des Europarates mitgeteilt werden, wenn die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation öder Annahme hinterlegt.

3. Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt durch Mitteilung an den Generalsekretär erklären, daß sie jeden anderen Artikel oder jeden ändern nummerierten Absatz von Teil II der Charta für sich als bindend ansieht, den sie bisher noch nicht nach den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels angenommen hat. Diese später übernommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben vom dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die gleiche Wirkung.

4. Der Generalsekretär bringt allen unterzeichnenden Regierungen und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes jede Mitteilung zur Kenntnis, die er entsprechend diesem Teil der Charta erhält.

5. Jede Vertragspartei soll über ein den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechendes System der Arbeitsaufsicht verfügen.

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