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Artikel 19 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 19

Die Auslegung und die Durchführung dieses Abkommens ist in dem angeschlossenen Zusatzprotokoll geregelt. Sollten damit zusammenhängende Fragen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht auf direktem Weg untereinander gelöst werden können, so sind sie auf diplomatischem Weg zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149602

alte Dokumentnummer

N9198414537L

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