Artikel 19
Die Auslegung und die Durchführung dieses Abkommens ist in dem angeschlossenen Zusatzprotokoll geregelt. Sollten damit zusammenhängende Fragen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht auf direktem Weg untereinander gelöst werden können, so sind sie auf diplomatischem Weg zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149602
alte Dokumentnummer
N9198414537L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
