Artikel 199.
Österreich bestätigt die Übergabe des gesamten an die alliierten und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials und erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Regierungen auf dieses Material an.
Der vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmte Schätzwert des obenbezeichneten Materials wird gegen Abrechnung von den den alliierten und assoziierten Mächten geschuldeten Wiedergutmachungsbeträgen Österreich gutgeschrieben, wenn der Wiedergutmachungsausschuß mit Rücksicht auf den nichtmilitärischen Charakter dieses Materials die Gutschrift zugunsten Österreichs für richtig findet.
Nicht gutgeschrieben wird der österreichischen Regierung das Gut der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder an Stelle von gleichartigem Material ausgeliefert worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001100
alte Dokumentnummer
N1192019746S
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