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ARTIKEL 193 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ABSCHNITT F

ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR

UNTERABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 193

Ziel und Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und sind bestrebt, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Kapitels aufwirft.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.

(3) Die Vertragsparteien betrachten die elektronische Übertragung als eine Dienstleistung im Sinne des Abschnitts C, auf die kein Zoll erhoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259944

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