ABSCHNITT F
ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
UNTERABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 193
Ziel und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und sind bestrebt, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Kapitels aufwirft.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
(3) Die Vertragsparteien betrachten die elektronische Übertragung als eine Dienstleistung im Sinne des Abschnitts C, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259944
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