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Artikel 18a Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2024

Artikel 18a

Beendigung von Protokollen

Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Maßgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet:

  1. a) das Protokoll von Helsinki von 1985 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 v. H.;
  2. b) das Protokoll von Sofia von 1988 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
  3. c) das Protokoll von Genf von 1991 betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
  4. d) das Protokoll von Oslo von 1994 betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265123

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