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Artikel 19 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2024

Artikel 19

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265085

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