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Artikel 18 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 18

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten, auf diplomatischem Weg übermittelten Notifikation, dass die Vertragsparteien die notwendigen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt haben, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Eine Kündigung hat keine Auswirkungen auf die im Zuge der Anwendung dieses Abkommens bereits begonnenen Projekte und Programme, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren auf diplomatischem Weg Anderes.

Geschehen zu Chisinãu am 25. September 2010 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und moldauischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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