Artikel 17
Streitbeilegung |
(1) Meinungsverschiedenheiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten können, werden im Weg von direkten Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
(2) Im Falle, dass eine Einigung gemäß Absatz 1 nicht erzielt werden kann, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung der Vertragsparteien zugeführt.
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