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Artikel 18 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 18

Die Inspektoren haben folgende Aufgaben:

  1. 1. Sie führen in der Schulstufe, für die sie zuständig sind, die pädagogische Aufsicht über die Lehrer, die von ihrer nationalen Verwaltung abgeordnet wurden.
  2. 2. Sie vergleichen ihre Beobachtungen über den Stand, der im Unterricht erreicht ist, und über die Qualität der Unterrichtsmethoden.
  3. 3. Sie übermitteln den Direktoren und dem Lehrkörper die Ergebnisse ihrer Inspektionen. Entsprechend den vom Obersten Rat veranschlagten Bedürfnissen schafft jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen dafür, daß die Inspektoren ihre Aufgabe in den Schulen uneingeschränkt erfüllen können.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069065

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