Artikel 18
Die Inspektoren haben folgende Aufgaben:
- 1. Sie führen in der Schulstufe, für die sie zuständig sind, die pädagogische Aufsicht über die Lehrer, die von ihrer nationalen Verwaltung abgeordnet wurden.
- 2. Sie vergleichen ihre Beobachtungen über den Stand, der im Unterricht erreicht ist, und über die Qualität der Unterrichtsmethoden.
- 3. Sie übermitteln den Direktoren und dem Lehrkörper die Ergebnisse ihrer Inspektionen. Entsprechend den vom Obersten Rat veranschlagten Bedürfnissen schafft jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen dafür, daß die Inspektoren ihre Aufgabe in den Schulen uneingeschränkt erfüllen können.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069065
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