Artikel 17
Die Inspektionsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualität des in den Schulen erteilten Unterrichts zu überwachen und zu diesem Zweck die erforderlichen Inspektionen in den Schulen zu veranlassen. Sie unterbreiten dem Obersten Rat die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß den Artikeln 11 bzw. 12 und gegebenenfalls Vorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau des Unterrichts.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069064
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