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Artikel 17 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 17

Die Inspektionsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualität des in den Schulen erteilten Unterrichts zu überwachen und zu diesem Zweck die erforderlichen Inspektionen in den Schulen zu veranlassen. Sie unterbreiten dem Obersten Rat die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß den Artikeln 11 bzw. 12 und gegebenenfalls Vorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau des Unterrichts.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069064

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