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Artikel 18 – Unterzeichnung und Inkrafttreten Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Abschnitt V – Schlussbestimmungen

Artikel 18 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

  1. a. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf.
  2. b. Sie bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
  3. c. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
  4. d. Für jeden Unterzeichnerstaat, der nachträglich seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169365

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