Abschnitt V – Schlussbestimmungen
Artikel 18 – Unterzeichnung und Inkrafttreten
- a. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf.
- b. Sie bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
- c. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
- d. Für jeden Unterzeichnerstaat, der nachträglich seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169365
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