Abstimmung.
Artikel 18.
1. Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.
2. Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen bezüglich der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates, die Wahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates gemäß Artikel 86, Absatz 1c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, die Suspendierung der Rechte und Privilegien der Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, Fragen, betreffend die Handhabung des Treuhandschaftssystems und Budgetfragen.
3. Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, die mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden sind, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
Schlagworte
Beschlußfassung, Quorum
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005371
alte Dokumentnummer
N1195611553T
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