Artikel 18 Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 18

Artikel 18. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekretariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40269002

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