Artikel 18
Artikel 18. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008084
Dokumentnummer
NOR40082667
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
