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Artikel 18 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

1. Von Österreich wurde nur der in Art. 12 vorgesehene Vorbehalt erklärt. 2. Vorbehalte ausländischer Vertragsstaaten sind für die Anwendung des Übereinkommens in Österreich ohne Bedeutung.

Artikel 18

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß Artikel 17 einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tage nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.

1. Von Österreich wurde nur der in Art. 12 vorgesehene Vorbehalt erklärt.

2. Vorbehalte ausländischer Vertragsstaaten sind für die Anwendung des Übereinkommens in Österreich ohne Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027136

alte Dokumentnummer

N2196315533R

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