Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.
Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027130
alte Dokumentnummer
N2196315527R
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