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Artikel 13 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027131

alte Dokumentnummer

N2196315528R

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