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Artikel 18 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 18

Dieses Abkommen ist entsprechend auf Angestellte der Kommission anzuwenden, die dem Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155484

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