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Artikel 18 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 18

Leistungen wegen einer Berufskrankheit aufgrund von Expositionszeiten unter den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien

  1. 1. Hat eine von einer Berufskrankheit betroffene Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften der letzten Vertragspartei gewährt, deren Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 – erfüllt sind.
  2. 2. Wird nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit vorausgesetzt, dass die betreffende Krankheit zum ersten Mal in ihrem Gebiet festgestellt wurde, so gilt diese Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet der anderen Vertragspartei festgestellt wurde.
  3. 3. Wird nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit vorausgesetzt, dass die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach der Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt wird, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei bei der Prüfung des Zeitpunktes der Ausübung dieser letzten Erwerbstätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ausgeübten gleichartigen Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen, als wären sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt worden.
  4. 4. Wird nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit vorausgesetzt, dass eine Erwerbstätigkeit, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wurde, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ausgeübt wurde, zu berücksichtigen, als wäre sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt worden.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259625

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