ABSCHNITT IV
ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel 17
Sachleistungen
- 1. Eine Person, die Anspruch auf Sachleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hat und die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers der ersten Vertragspartei, wenn dieser Träger darum ersucht. Diese Leistungen werden ab jenem Zeitpunkt, an dem das Ersuchen einlangt, vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes dieser Person nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob diese Person bei diesem Träger versichert wäre, unter Berücksichtigung von in dem Ersuchen allenfalls enthaltenen Beschränkungen oder besonderen Bedingungen.
- 2. Bei Anwendung des Absatzes 1 bedarf die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, ausgenommen in Notfällen, der Zustimmung des für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständigen Trägers der betroffenen Person.
- 3. Bei Anwendung des Absatzes 1 werden Sachleistungen gewährt
- (a) in Österreich durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA);
- (b) in Québec durch die Kommission für Normen, Gleichheit, Gesundheit und Arbeitssicherheit (Commission des normes, de l´équité, de la santé et de la sécurité du travail – CNESST).
- 4. Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die für die Sachleistungsaushilfe nach Absatz 1 im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die Abwicklung dieser Kostenerstattung erfolgt durch die in Betracht kommenden Verbindungsstellen.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259624
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
