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Artikel 18 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil V

Pflichten des Flaggenstaates

Artikel 18

Pflichten des Flaggenstaates

1. Ein Staat, dessen Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter seiner Flagge die subregionalen und regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und keine Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen beeinträchtigen.

2. Ein Staat genehmigt den Einsatz von Schiffen unter seiner Flagge zum Fischfang auf Hoher See nur dann, wenn er in der Lage ist, diesen Schiffen gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen wirksam nachzukommen.

3. Zu den Maßnahmen, die jeder Staat gegenüber den Schiffen unter seiner Flagge ergreift, zählen:

  1. a) die Kontrolle dieser Schiffe auf Hoher See über die Erteilung von Fanglizenzen. Genehmigungen oder Erlaubnissen im Einklang mit subregional, regional oder global anerkannten Verfahren;
  2. b) die Verabschiedung von Vorschriften, wonach:
  1. i) die Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis ausreichende Bedingungen enthalten muss, um sämtlichen subregionalen, regionalen oder globalen Verpflichtungen des Flaggenstaates zu genügen;
  1. ii) Fischereifahrzeugen ohne vorschriftsmäßige Lizenz oder Genehmigung der Fischfang auf Hoher See untersagt ist bzw. der Fischfang auf Hoher See unter anderen als den in einer Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Bedingungen untersagt ist;
  2. iii) Schiffe, die Fischfang auf Hoher See betreiben, ihre Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis jederzeit an Bord mitführen und sie auf Verlangen einer ordnungsgemäß ausgewiesenen Person zur Kontrolle vorzeigen müssen;
  3. iv) sichergestellt wird, dass Schiffe, die die Flagge des Staates führen, in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines anderen Staates nicht ohne Genehmigung Fischfang betreiben;
  1. c) die Erstellung eines nationalen Registers der zum Fischfang auf Hoher See berechtigten Fischereifahrzeuge, zu dem direkt interessierte Staaten auf Verlangen unter Berücksichtigung etwaiger Datenschutzgesetze des Flaggenstaates Zugang haben;
  2. d) Vorschriften über die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten nach einheitlichen und internationalen anerkannten Kennzeichnungssystemen wie den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen aufgestellten Normen für die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen;
  3. e) Vorschriften über die Aufzeichnung und aktuelle Meldung der Schiffsposition, der Fänge von Ziel- und Nichtzielarten, des Fischereiaufwands und anderer einschlägiger Fischereidaten nach subregionalen, regionalen und globalen Standardverfahren für die Erfassung solcher Daten;
  4. f) Vorschriften über die Überprüfung der Fänge/Mengen von Ziel- und Nichtzielarten mit Hilfe von Beobachterprogrammen, Inspektionsplänen, Entladeberichten, Beaufsichtigung von Umladungen und Kontrollen der angelandeten Fänge sowie Absatzstatistiken;
  5. g) Überwachung und Kontrollen der Schiffe, ihrer Fangeinsätze und damit verbundener Tätigkeiten unter anderem im Rahmen von:
  1. i) nationalen Inspektionsprogrammen und subregionalen Programmen zur Zusammenarbeit bei der Durchsetzung gemäß Artikel 21 und 22, verbunden mit der Auflage für die Fischereifahrzeuge, auch ordnungsgemäß ausgewiesenen Inspektoren anderer Staaten Zugang zu gewähren;
  1. ii) nationalen Beobachterprogrammen sowie subregionalen und regionalen Beobachterprogrammen, an denen sich der Flaggenstaat beteiligt, verbunden mit der Auflage für die Schiffe, auch Beobachtern aus anderen Staaten Zugang zu gewähren, um die im Rahmen der Programme vereinbarten Aufgaben wahrzunehmen; und
  2. iii) Schiffsüberwachungssystemen einschließlich, soweit angezeigt, Satellitenübertragungssystemen nach Maßgabe nationaler Programme sowie subregional, regional oder global zwischen den beteiligten Staaten vereinbarter Programme;
  1. h) Auflagen für das Umladen auf See, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird; und
  2. i) Auflagen für die Fangtätigkeiten, um sicherzustellen, dass die subregionalen, regionalen oder globalen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur größtmöglichen Einschränkung der Fänge von Nichtzielarten eingehalten werden.

4. Soweit eines subregional, regional oder global vereinbarte Überwachungs- und Kontrollregelung gilt, achten die Staaten darauf, dass die von ihnen erlassenen Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge mit dieser Regelung vereinbar sind.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme, Ernährungsorganisation, Zielart, Überwachungsregelung

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062394

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