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Artikel 19 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil VI

Befolgung und Durchsetzung

Artikel 19

Befolgung und Durchsetzung durch den Flaggenstaat

1. Die einzelnen Staaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge die subregionalen und regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände einhalten. Zu diesem Zweck wird jeder Staat wie folgt tätig:

  1. a) Die Maßnahmen werden durchgesetzt, unabhängig davon, wo es zu Verstößen kommt;
  2. b) jeder mutmaßliche Verstoß gegen subregionale oder regionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wird sofort ausführlich untersucht, einschließlich möglicher Kontrollen an Bord der betreffenden Schiffe, und Verlauf sowie Ergebnisse der Untersuchung werden dem Staat, der den Vorwurf des Verstoßes erhoben hat, und der zuständigen subregionalen oder regionalen Organisation oder Übereinkunft unverzüglich mitgeteilt;
  3. c) jedes Schiff unter der Flagge des Staates muss der Untersuchungsbehörde Angaben über die Schiffsposition, die Fangmengen, die Fanggeräte, die Fangeinsätze und damit verbundene Tätigkeiten im Gebiet des mutmaßlichen Verstoßes machen;
  4. d) ist der Staat überzeugt, dass genügend Beweise für den mutmaßlichen Verstoß vorliegen, so übergibt er den Fall seinen Behörden, damit diese unverzüglich nach den geltenden Gesetzen des Landes ein Verfahren einleiten und gegebenenfalls das Zurückhalten des betreffenden Schiffes anordnen; und
  5. e) wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Schiff in einen ernsten Verstoß gegen die genannten Maßnahmen verwickelt war, so sorgt der Flaggenstaat dafür, dass dieses Schiff erst wieder zum Fischfang auf Hoher See eingesetzt wird, nachdem alle zur Ahndung des Verstoßes verhängten Strafen erfüllt worden sind.

2. Sämtliche Untersuchungen und Gerichtsverfahren werden zügig durchgeführt. Die Strafen, die gegen Verstöße verhängt werden, müssen so hoch ausfallen, dass die Einhaltung der Vorschriften erfolgreich garantiert, generell von Verstößen abgeschreckt und den Verantwortlichen jeder Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird. Maßnahmen gegen Kapitäne und andere Offiziere von Fischereifahrzeugen schließen Bestimmungen ein, wonach unter anderem das Kapitäns- oder Offizierspatent verweigert, entzogen oder ausgesetzt werden kann.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme, Kapitänspatent

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062395

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