Artikel 20
Internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung
1. Die Staaten arbeiten direkt oder über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte zusammen, um die Einhaltung und die Durchsetzung subregionaler oder regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände sicherzustellen.
2. Ein Flaggenstaat, der einen mutmaßlichen Verstoß gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände untersucht, kann jeden anderen Staat um Unterstützung bitten, dessen Mitwirkung bei diesen Ermittlungen hilfreich sein könnte. Alle Staaten bemühen sich, berechtigten Anfragen eines Flaggenstaates in Verbindung mit solchen Ermittlungen nachzukommen.
3. Ein Flaggenstaat kann solche Ermittlungen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Staaten oder über die zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft führen. Alle an dem mutmaßlichen Verstoß interessierten oder hierdurch beeinträchtigten Staaten werden über den Verlauf und das Ergebnis der Ermittlungen informiert.
4. Die Staaten unterstützen sich gegenseitig bei der Identifizierung von Schiffen, die Tätigkeiten ausgeübt haben sollen, welche die Wirksamkeit von subregionalen, regionalen oder globalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen.
5. Die Staaten treffen, soweit dies im Rahmen ihrer nationalen Gesetze und Vorschriften zulässig ist, Vereinbarungen mit dem Ziel, den Untersuchungsbehörden in anderen Staaten Beweismittel im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen gegen derartige Maßnahmen zukommen zu lassen.
6. Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Schiff auf Hoher See innerhalb eines Gebietes unter der Hoheitsgewalt eines Küstenstaates unbefugt Fischfang betrieben hat, so ordnet der Flaggenstaat dieses Schiffes auf Antrag des betreffenden Küstenstaates sofort eine umfassende Untersuchung an. Der Flaggenstaat arbeitet in solchen Fällen bei der Durchführung geeigneter Maßnahmen mit dem Küstenstaat zusammen und kann die zuständigen Behörden des Küstenstaates ermächtigen, an Bord des auf Hoher See eingesetzten Schiffes zu gehen und dieses zu kontrollieren. Dieser Absatz lässt Artikel 111 des Seerechtsübereinkommens unberührt.
7. Vertragsstaaten, die Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft sind, können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht tätig werden, unter anderem durch Rückgriff auf subregionale oder regionale Verfahren, die zu diesem Zweck erlassen worden sind, um Schiffe, die in irgendeiner Weise gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen besagter Organisation oder Übereinkunft verstoßen oder deren Wirksamkeit beeinträchtigt haben, in der betreffenden Unterregion oder Region vom Fischfang auf Hoher See abzuhalten, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergriffen hat.
Schlagworte
Erhaltungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062396
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