KAPITEL V
ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINATION
Artikel 18
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Die Organisation wird als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074184
alte Dokumentnummer
N5198513715L
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