Artikel 18
GEGENSEITIGKEIT
Ein Vertragschließender Teil darf sich gegenüber einem anderen Vertragschließenden Teil nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst durch das Übereinkommen gebunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028419
alte Dokumentnummer
N2196927795S
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