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Artikel 18 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 18

GEGENSEITIGKEIT

Ein Vertragschließender Teil darf sich gegenüber einem anderen Vertragschließenden Teil nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst durch das Übereinkommen gebunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028419

alte Dokumentnummer

N2196927795S

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