ARTIKEL 18
TARIFE
1. Es kann erforderlich sein, dass Tarife für Leistungen im internationalen Luftverkehr, welcher gemäß diesem Abkommen betrieben wird, bei den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei eingereicht werden.
2. Interventionen seitens der Luftfahrtbehörden beschränken sich insbesondere auf:
- die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
- den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind, und zwar entweder aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder aufgrund von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken; und
- den Schutz von Fluglinienunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Subventionen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.
3. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels unterliegen Tarife, die von dem (den) von der Dominikanischen Republik namhaft gemachten Luftverkehrsbetreiber(n) für Beförderungen zur Gänze innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verrechnen sind, ebenso wie die Luftverkehrsbetreiber der Gemeinschaft dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20006363
Dokumentnummer
NOR40108107
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
