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ARTIKEL 19 Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

ARTIKEL 19

BERATUNGEN

1. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien haben sich auf Wunsch einer Vertragspartei von Zeit zu Zeit zu beraten, um eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der diesbezüglichen Anfrage einer Vertragspartei zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20006363

Dokumentnummer

NOR40108108

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