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Artikel 18 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XVIII

Artikel 18

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt, daß

  1. (a) die Summe ihrer Beiträge nach dem in dem Anhang zum Finanzierungsprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75% beträgt und
  2. (b) sich die Schweiz als das Land, in dem der Sitz der Organisation sein wird, unter diesen sieben Staaten befindet.

2. Für jeden anderen Unterzeichner- oder beitretenden Staat treten dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll mit Hinterlegung seiner Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde in Kraft.

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