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Artikel 17 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XVII

Artikel 17

Beitritt

1. Jeder den Bedingungen des Artikels III Ziffer 1 oder 2 entsprechende Staat, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist, kann vom 1. Januar 1954 an dem Abkommen und dem Finanzierungsprotokoll beitreten.

2. Die Beitrittsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

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