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Artikel 18 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Artikel 18

(1) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle seine Ansprüche gegen jeden anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum befindlichen Sachen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, benutzt werden, wenn der Schaden

  1. a)von Militär- oder Zivilpersonal des anderen Mitgliedstaates in Ausübung seines Dienstes im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben verursacht wurde oderb)durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, die dem anderen Mitgliedstaat gehören und von dessen Einsatzkräften benutzt wurden, sofern entweder das den Schaden verursachende Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde oder der Schaden an Sachen verursacht wurde, die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben verwendet wurden.

Auf Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat aus Bergung und Hilfeleistung auf See wird verzichtet, sofern das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einem Mitgliedstaat gehörte und von seinen Streitkräften im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde.

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 schließen die Worte „Mitgliedstaat gehören“ bei Wasserfahrzeugen auch Schiffe ein, die von einem Mitgliedstaat als unbemannte Schiffe gechartert oder requiriert oder von ihm als Prise beschlagnahmt wurden, jedoch nicht, soweit das Verlust- oder Haftungsrisiko von einem anderen Rechtsträger als diesem Mitgliedstaat getragen wird.

(4) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen jeden anderen Mitgliedstaat, die darauf beruhen, dass Militäroder Zivilpersonal seiner Einsatzkräfte in Ausübung seines Dienstes verletzt oder getötet wurde.

(5) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf die die Absätze 6 und 7 Anwendung finden), die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die die Truppe rechtlich verantwortlich ist, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats einem Dritten, mit Ausnahme eines Mitgliedstaats, ein Schaden zugefügt wurde, werden vom Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:

  1. a)Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung von Schadensersatzansprüchen oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt nach den Gesetzen und Vorschriften des Aufnahmestaats, die für Ansprüche aufgrund von Handlungen seiner eigenen Streitkräfte gelten.b)Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln; er zahlt die vereinbarten oder auferlegten Schadensersatzbeträge in seiner Landeswährung.c)Eine solche Zahlung, gleichviel ob sie aufgrund einer außergerichtlichen Regelung der Angelegenheit oder einer Entscheidung eines zuständigen Gerichts des Aufnahmestaats erfolgt, oder ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil eines solchen Gerichts ist für die betreffenden Mitgliedstaaten bindend und endgültig.d)Jeder vom Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den betreffenden Entsendestaaten zusammen mit einem alle Einzelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungsvorschlag nach Buchstabe e) Ziffern i), ii) und iii) mitgeteilt. Erfolgt nicht binnen zwei Monaten eine Rückäußerung, so gilt der Vorschlag als angenommen.e)Die zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund der Buchstaben a), b), c) und d) und des Absatzes 2 zu zahlenden Beträge sind von den Mitgliedstaaten in folgendem Verhältnis zu tragen:

(6) Ansprüche gegen Militär- oder Zivilpersonal aus zu Schadenersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden wie folgt behandelt:

  1. a)Die Behörden des Aufnahmestaats prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der geschädigten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an.b)Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaats übergeben, die dann unverzüglich entscheiden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anbieten wollen.c)Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die Behörden des Entsendestaats die Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahmestaats über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten Betrags.d)Dieser Absatz lässt die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaats für die Durchführung eines Verfahrens gegen Militär- oder Zivilpersonal unberührt, sofern und solange keine Zahlung zur vollen Befriedigung des Anspruchs geleistet wurde.

(7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung eines Fahrzeugs der Einsatzkräfte eines Entsendestaats ergeben, werden nach Absatz 6 behandelt, es sei denn, die betreffende Einheit, der betreffende Verband oder der betreffende sonstige Truppenteil ist rechtlich verantwortlich.

(8) Kommt es zu einer Streitigkeit darüber, ob eine zu Schadenersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung von Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes begangen wurde oder ob die Benutzung eines Fahrzeugs der Streitkräfte eines Entsendestaats unbefugt war, so wird die Frage in Verhandlungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geregelt.

(9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats darf der Entsendestaat für Militär- oder Zivilpersonal keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats über Absatz 5 Buchstabe g) hinaus beanspruchen.

(10) Die Behörden des Entsendestaats und des Aufnahmestaats arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, die die Mitgliedstaaten betreffen, zusammen.

(11) Mit Streitigkeiten, die die Regulierung von Ansprüchen betreffen, die nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten beigelegt werden können, wird ein Schlichter befasst, der von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich unter den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, die hohe richterliche Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, ausgewählt wird. Gelingt es den betreffenden Mitgliedstaaten nicht, sich binnen zwei Monaten auf einen Schlichter zu einigen, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, eine Person mit den genannten Qualifikationen zu bestellen.

Schlagworte

Landfahrzeug, Wasserfahrzeug, Verlustrisiko

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214322

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